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Betriebliche Altersvorsorge

Ab dem 01.01.2005 kann jeder Arbeitnehmer jährlich bis 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (im Jahr 2010 = 2.592 € jährlich) steuerfrei einsetzten. Besteht für den gleichen Arbeitnehmer noch kein Vertrag (Altvertrag vor dem 31.12.2004 abgeschlossen) bei dem die Beiträge lohnsteuerpauschaliert (§ 40b EStG) eingezahlt werden, so kann der Arbeitgeber für diesen Arbeitnehmer noch zusätzlich 1.800 € im Jahr aufwenden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass diese 1.800 € zwar steuerfrei aufgewendet werden können, jedoch unterliegen diese aber der Sozialversicherungspflicht.

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